EUR 975,02 €

monatlicher Anteil der Pflegekassen

Mit dem neuen Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen seit 2017 körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter eine

geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

festgestellt haben. Nach dem alten System erhielten diese Menschen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Da dieser Grad der (Un-)Selbstständigkeit nach dem alten Pflegestufensystem nicht berücksichtigt wurde, haben i. d. R. nur neue Antragsteller seit 01.01.2017 Aussicht auf den Pflegegrad 1, da keine Pflegestufe in den Pflegegrad 1 umgewandelt wird. Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist, dass Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten bestätigen. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit folgt seit 01.01.2017 der Einschätzung der Selbstständigkeit in sechs Aktivitätsbereichen nach dem neuen Begutachtungsverfahren NBA (s. u.).

EUR 1.293,39 €

monatlicher Anteil der Pflegekassen

Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn sie durch die Pflegekasse eine

erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

bestätigt bekommen. Wer 2017 zum ersten Mal einen Antrag auf Pflegegrad stellt, wird durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) im Rahmen des „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) in sechs Aktivitätsbereichen (s. u.) begutachtet. Die Gutachter berücksichtigen dabei die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers und zwar in Bezug auf sowohl körperliche, als auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen. Dabei vergeben sie je nach (Un-)Selbstständigkeit Punkte, die die Grundlage für die Zuweisung eines Pflegegrads bilden. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält der Antragsteller. Als Voraussetzung für Pflegegrad 2 gilt: Gutachter müssen zwischen 27 und unter 47,5 Punkte ermitteln, damit Antragsteller Pflegegrad 2 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse zugesichert bekommen.
Neben der Begutachtung neuer Antragsteller werden auch anerkannt Pflegebedürftige mit bisheriger Pflegestufe 0 oder 1 automatisch in den neuen Pflegegrad 2 überführt.

EUR 1.293,59 €

monatlicher Anteil der Pflegekassen

Seit 01.01.2017 werden Antragsteller auf Pflegeleistungen nach dem „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“ begutachtet. Dabei untersuchen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) und MEDICPROOF (bei privat Versicherten) die Antragsteller in sechs Bereichen auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Die Begutachtung erfolgt dabei auf Basis eines Punktesystems. Ermittelt der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte, so erhält der Antragsteller Pflegegrad 3 und den Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen. Voraussetzung für Pflegegrad 3 ist eine

schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Gleichzeitig wurden Versicherte, die zum 31.12.2016 bereits Pflegestufe 2 hatten, sowie Menschen mit Demenz und Pflegestufe 1 automatisch in den neuen Pflegegrad 3 überführt. Die zuständigen Pflegekassen wandelten zum Jahreswechsel 2016/2017 die Pflegestufen automatisch in die entsprechenden Pflegegrade um, der Pflegebedürftige hat dabei vom sog. Bestandschutz profitiert. Das heißt: Er bekommt weiterhin mindestens die gleichen Leistungen wie bisher und konnte durch die Umstellung nicht schlechter gestellt werden.

EUR 1.293,47 €

monatlicher Anteil der Pflegekassen

Pflegegrad 4 beschreibt die

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

von Pflegebedürftigen und garantiert ihnen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Um Pflegegrad 4 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Anschließend werden sie von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit untersucht und anhand eines Punktesystems in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Je selbstständiger der Antragsteller noch ist, desto weniger Punkte erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 4 sind, dass bei der Begutachtung zwischen 70 und unter 90 Punkte ermittelt werden.

EUR 1.293,44 €

monatlicher Anteil der Pflegekassen

Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung

und genehmigen damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse. Bei Versicherten, die ab dem Jahr 2017 erstmals einen Pflegegrad beantragen, ermitteln Gutachter nach dem neuen Begutachtungsverfahren, wie selbstständig die Antragsteller trotz ihrer Beschwerden noch sind. Je unselbstständiger sie sind, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhalten sie. Erreichen Versicherte bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte, sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 5 erfüllt und sie erhalten von ihrer Pflegekasse den Bescheid über die Anerkennung von Pflegegrad 5 und damit verbundene Leistungen.

 alle genannten Preise verstehen sich immer unter dem Vorbehalt der vollen Kostenübernahme durch die Pflegekasse.